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Tierhalterhaftung: Haftungsquoten beim Koppelunfall

Landgericht Frankenthal (Pfalz), 3 O 289/10, Urteil vom 14.02.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.575,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.208,52 € seit dem 25.07.2010, aus weiteren 2.870,44 € seit dem 06.10.2011 und aus weiteren 3.496,38 € seit dem 06.08.2012 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle künftig weiter entstehenden notwendigen Aufwendungen für die Behandlungen des Pferdes Q (Arabisches Vollblut, Wallach), welche auf das Schadensereignis vom 22.08.2009 zurückzuführen sind, zu 75 % zu ersetzen.
3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 25.07.2010 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 36 %, die Beklagte zu 64 %.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt den Ersatz tierärztlicher Behandlungskosten und Aufwendungen die ihr im Zusammenhang mit einer Verletzung ihres am 08.03.1992 geborenen Wallachs mit dem Namen Q entstanden sein sollen. Das Pferd der Klägerin aus der Rasse Arabisches Vollblut ist ebenso wie die Stute der Beklagten in dem Pensionsstall P in X untergestellt. Am 22.09.2009 führte die auf dem Reiterhof beschäftigte Pferdepflegerin, die Zeugin W, beide Pferde aus dem Stall auf einen Paddock. Ob und inwieweit die Stute mit dem Namen S als ranghöheres Pferd den Wallach der Klägerin angriff, ist zwischen den Parteien streitig, ebenso die Folge der Lahmheit des Wallachs. In der Folgezeit ließ die Klägerin ihr Pferd durch die örtlich ansässige Tierärztin behandeln und in der Pferdeklinik in operieren. Hierzu unternahm sie mit dem Pferdetransport verschiedene Fahrten, nämlich am 20.10.2009 eine Hinfahrt zur Verbringung des Wallachs, am 28.10.2009 die Fahrt zur Abholung. Am 13.12.2009 verbrachte die Klägerin das Pferd erneut in die Klinik und holte es am 31.12.2009 ab. Am 17.01.2010 unternahm die Klägerin eine weitere Verbringung des Pferdes, die Abholung erfolgte am 01.02.2010. Im Sommer 2010 verbrachte die Klägerin ihren Wallach wieder erneut zweimal in die Pferdeklinik. Auch am 04.06.2012 erfolgte ein Transport des Tieres zur Klinik, die Rückholung fand am 12.06.2010 statt. Weitere Hin- und Rücktransporte des Pferdes unternahm die Klägerin am 22.05.2012 und 05.07.2012. Der Wallach wies im Sommer 2012 ein entzündetes Schultergelenk auf und wurde in der Klinik zur Szintigraphie vorgestellt und mit lokalen Entzündungshemmern behandelt. Die Klägerin machte zunächst 7.620,54. € geltend. In diesem Betrag waren die Operations- und tierärztlichen Behandlungskosten, die Fahrtkosten sowie eine Unkostenpausche von 30,00 € enthalten. Den ihr von einer Operationskrankenversicherung erstatteten Betrag von 2.895,94 € hatte die Klägerin in Abzug gebracht. Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 17.02.2011 um weitere 2.905,47 € Tierarztkosten aus den Rechnungen vom 06.09.2010, 11.09.2010, 31.08.2010, 15.08.2010, 31 .07.2010 und 14.07.2010 sowie um weitere Behandlungskosten von insgesamt 245,94 € erweitert. Eine erneute Behandlung in der Tierklinik ließ Behandlungskosten von 2.768,32 € anfallen. Diese musste die Klägerin finanzieren, was sie 89,86 € kostete. Zusammen mit Fahrkosten von 2.703,36 € und weiteren Tierarztkosten ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.07.2012 die Klage um weitere 6.013,52 € auf insgesamt 18.587,71 € erweitern.

Die Klägerin trägt vor,
die Stute der Beklagten habe ihren Wallach angegriffen. Dieser habe sich passiv verhalten und sei lediglich zur Seite gesprungen. Dabei habe er sich erheblich verletzt. Sämtliche tierärztliche Behandlungen, operativen Eingriffe und Therapien seien durch das Unfallereignis vom 22.08.2009 verursacht. Die Entfernung zur Pferdeklinik betrage 225,28 km. Die einzusetzenden erstattungsfähigen Kosten für Pkw mit Pferdeanhänger betrügen 1,00 € je km.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.587,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.786,62 € seit dem 16.03.2010, aus weiteren 1.833,62 € seit dem 20.05.2010 und aus weiteren 10.967,21 € seit dem 06.08.2012 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Ihr alle weiteren entstehenden notwendigen Aufwendungen für die Behandlung des Pferdes Q (Arabisches Vollblut, Wallach) im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 22.08.2009 zu ersetzen, soweit diese künftig entstehen,
3. die Beklagte zu verurteilen, nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 661,16 € zuzüglich Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszlnssatz ab 25.07.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor,
ihre Stute habe keine Beeinträchtigungen verursacht. In einem Fehltritt des Pferdes der Klägerin habe sich dessen Tiergefahr verwirklicht. Eine Lahmheit sei bei dem Wallach der Klägerin bereits vor einem Ereignis vom 22.08.2009 aufgetreten. Eine Unkosten pauschale sei nur in Höhe von 25,00 € erstattungsfähig. Die Fahrtkosten lediglich für 224 km einfache Strecke mit maximal 0,75 € je km.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der beigefügten Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat über den Hergang des streitgegenständlichen Ereignisses Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen W und A. Wegen des Inhalts der Aussagen der Zeuginnen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.11 .2012 verwiesen. Das Gericht hat ferner im Einvernehmen mit dem Beteiligten die Aussagen der das Pferd der Klägerin behandelnden Tierärzte KR und Dr. GM entsprechend der Sitzungsniederschriften vom 04.11 .2010 (Blatt 76 dA) und vom 06.10.2011 (Blatt 148 dA) sowie die schriftliche Aussage des Dr. TW vom 14.02.2011 (Blatt 90 dA) im Wege des Urkundenbeweises verwertet. Ferner wurde Beweis erhoben mit Beweisbeschluss vom 16.03.2011 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. KK vom 08.07.2011 (Blatt 115 und 116 dA) sowie die Erläuterungen des Sachverständigen gem. der Sitzungsniederschrift vom 06.10.2011 (Blatt 149 dA) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und führt in der Sache überwiegend zum Erfolg.
I.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz von 75 % der ihr durch das Schadensereignis vom 22.08.2009 entstandenen Sachschäden aus §§ 833 S. 1, 249 BGB. Die Stute der Beklagten hat zur Überzeugung des Gerichts die Verletzung des Wallachs der Klägerin verursacht, weil sie gegenüber dem Pferd der Klägerin eine Drohgebärde, verbunden mit einem Satz in dessen Richtung, machte und ihn dadurch zum Ausweichen zwang. So schilderte es die Zeugin W, die beide Pferde geführt hatte und selbst von der Heftigkeit der Drohgebärde der Stute überrascht wurde. Wie die Zeugin angab, hatte sie eine derart heftige Drohgebärde der Stute der Beklagten noch niemals wahrgenommen. Die Zeugin W, die beim Reiterhof in beschäftigt ist, kannte beide Pferde, hatte sie an jedem Arbeitstag gesehen und wusste um das Rangverhältnis der Tiere. An den Angaben der Zeugin W zu zweifeln gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wird ihre Aussage bestätigt von der Zeugin A, die vom gegenüber liegenden Auslauf aus in Richtung der beiden Pferde geblickt hatte. Auch sie hatte wahrgenommen, dass die Stute der Beklagten einen Satz nach rechts machte und sodann der Wallach der Klägerin ebenfalls nach rechts auswich. Durch die Ausweichbewegung; die der Wallach der Klägerin machte, zog er sich eine Verletzung des Schultergelenks zu, so dass er anschließend lahmte. Dabei handelte es sich um eine Folge der Ausweichbewegung; weder die Zeuginnen W und A hatten auf dem Weg zum Paddock eine Lahmheit des Wallachs der Klägerin wahrgenommen. Auch die behandelnden Tierärzte, die das Pferd der Klägerin bereits vor dem 22.08.2009 kannten und betreuten wussten von einer vor dem Schadensereignis aufgetretenen Lahmheit nichts. So ergeben sich aus der Niederschrift der Aussage der Zeugin KR keine Anhaltspunkte für eine frühere Lahmheit des Wallachs. Die Tierärztin kennt das Pferd der Klägerin seit Ende 2003, hatte es jedoch vor dem 22.08.2009 niemals wegen Lahmheit behandelt. Ebenso wenig konnte der Tierarzt Dr. GM der Q im ersten Quartal des Jahres 2008 wegen einer Atemwegserkrankung behandelt hatte, von einer Lahmheit des Pferdes berichten. Dabei kann letztlich auch dahinstehen, ob sich der Zeuge Dr. GM gegenüber einem Mitarbeiter der Haftpflichtversicherung der Beklagten dahingehend geäußert haben könnte, dass das Pferd „wenig vorwärtsgehend" sei. Damit wird jedoch keine Lahmheit des Tieres beschrieben und eine solche konnte der Tierarzt Dr. M in keiner der Grundgangarten feststellen. Als Halterin der Stute ist die Beklagte für die Schadensfolgen eintrittspflichtig. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Ausweichbewegung des Wallachs selbst den Schadenseintritt mitverursachte. Erst seine Ausweichbewegung führte zu einem - wie auch immer gearteten - Fehltritt des Pferdes, welcher zur Lahmheit führte. Dabei verwirklichte sich auch die dem Wallach der Klägerin inne wohnenden Tiergefahr. welche gegenüber dem Verursachungsbeitrag der Stute der Beklagten abzuwägen ist. Da die Ausweichbewegung des Wallachs eine Reaktion auf die heftige Drohgebärde der Stute war, ist es angemessen, den Verursachungsbeitrag des angreifenden Pferdes deutlich höher zu bewerten als den Fehltritt des Pferdes der Klägerin. Die Klägerin kann deshalb 75 % des ihr entstandenen Schadens ersetzt verlangen, während sie eine Mithaftung in Höhe von 25 % aufgrund der von ihrem Pferd ausgehenden Tiergefahr selbst trifft. Soweit die Beklagte geltend macht, die Zeugin W habe pflichtwidrig beide Pferde gleichzeitig zum Paddock geführt, lässt dies keine andere Beurteilung zu. Unabhängig davon, dass die Zeugin W die Pferde täglich betreute und wusste, dass sie gemeinsam geführt werden können und auch in der Lage sind, dieselbe Koppel zu nutzen, weil der Wallach stets die Ranghoheit der Stute anerkannte, könnte ein Fehlverhalten der Zeugin W weder der Klägerin zugerechnet werden, noch die Beklagte entlasten.
II.
Der Gesamtschaden der Klägerin beläuft sich auf 15.433,79 €. Diesen Betrag kann sie zu 75 % mit 11.575,34 € ersetzt verlangen. Dabei ist zunächst festzustellen, dass sämtliche tierärztlichen Behandlungskosten erforderlich waren, um die bei dem Wallach der Klägerin aufgetretene Lahmheit ordnungsgemäß zu behandeln. Wie der Sachverständige Dr. KK ausführte, waren die Liquidationen der behandelnden Tierärzte und der Pferdeklinik nachvollziehbar und angemessen. Insbesondere die Irap-Behandlung erschien dem Sachverständigen durchaus sinnvoll. Den gesamten Behandlungsverlauf hielt er für logisch und nachvollziehbar. Der Einwand der Beklagten, dass die Art und Weise der Behandlung sowie die Höhe der entstandenen Kosten unangemessen seien, bleibt erfolglos. Der Gesamtschaden von 15 433 79 € setzt sich zusammen wie folgt:
1. Die Tierärztin KR stellte am 21.09..2009 für die unmittelbar nach dem Schadensereignis erfolgten Behandlungen mit 243,52 € in Rechnung (Blatt 8 dA). Eine Folgeuntersuchung berechnete sie am 17.10.2009 mit 21,81 € (Blatt 9 dA). Ferner stellte sie am 08.02.2010 für die Behandlung vom 16.01 .2010 wegen Lahmheit weitere 39,53 € in Rechnung (Blatt 18 dA). Für weitere Untersuchungen im Frühjahr 2010 berechnete die Tierärztin Dr. K R am 22.04.2010 93,44 €, am 29.05.2010 weitere 19,55 € und am 23.06.2010 den Betrag von 132,95 €. In den Folgejahren waren weitere tierärztliche Behandlungen des Wallachs erforderlich und die Tierärztin stellte am 19.11 .2011 139,79 €, sowie am 26.01.2012 und am 09.04.2012 jeweils 99,88 € in Rechnung. Insgesamt belaufen sich die von Frau Dr. R in Rechnung gestellten Beträge für die tierärztlichen Behandlungen auf 890,35 €
2. Weitere Behandlungskosten sind der Klägerin entstanden durch die operativen Eingriffe und die Nachbehandlungen, die in der Pferdeklinik durchgeführt wurden. Hierbei handelt es sich um die Rechnungen vom 30.11.2009 über 1.798,28 € (Blatt 10, 11 dA), vom 23.10.2009 über 3.190,86 € (Blatt 12-15 dA), vom 30.12.2009 über 695,03 € (Blatt 15-17 dA) und vom 04.02.2010 über 1.794,00 €(Blatt 19-22 dA). Auf diese Gesamtkosten von 7.478,26 € erhielt die Klägerin einen Teilbetrag von 2.895,94 € durch die von ihr abgeschlossene Operations-Krankenversicherung. Damit ermäßigte sich der Schaden der Klägerin aus diesen Rechnungen auf 4.582,32 €.
Der Wallach der Klägerin befand sich jedoch weitere Male in der Pferdeklinik. Der Klägerin wurden am 06.09.2010 weitere 312,33 € (Blatt 60,61 dA) in Rechnung gestellt. Ferner fielen für die Behandlungen des Pferdes im Sommer 2012 ausweislich der Rechnungen vom 26.06.2012 und 06.07.2012 weitere 2.768,32 € (Blatt 231-234 dA) und 112,43 € (Blatt 235 dA) an.
Insgesamt hatte die Klägerin Kosten der Tierklinik in Höhe von 7705,40 € zu tragen.
3. Weitere Aufwendungen entstanden der Klägerin für eine Aquatherapie, welche auf Empfehlung der Pferdeklinik in durchgeführt wurde. Für die Behandlungen in der Zeit von 10.07.2010 erstellten die Therapeuten verschiedene Rechnungen, nämlich am 14.07.2010 über 122,57 € (Blatt 66 dA), am 31.07.2010 über 629,57 € (Blatt 65 dA), am 15.08.2010 über 510,00 € (Blatt 64 dA), am 31.08.2010 über 788,86 € (Blatt 63 dA) und schließlich am 11 .09.2010 weitere 542,14 € (Blatt 62 dA). Insgesamt wendete die Klägerin 2593,14 € für diese Therapiemaßnahme auf.
4. Finanzierungskosten in Höhe von 89,86 € musste die Klägerin aufwenden, um die zuletzt aufgeführte Rechnung der Pferdeklinik zu finanzieren. Dieser Vortrag blieb unbestritten. Auch hierbei handelt es sich um eine kausal verursachte Schadensfolge.
5. Ferner kann die Klägerin eine Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 € geltend machen. Dieser Betrag ist angemessen und üblich für die Unkosten, die der Klägerin als Geschädigte entstanden und nicht gesondert abgerechnet werden.
6. Die Klägerin kann ferner Ersatz der ihr entstandenen Fahrtkosten zu 75 % erfolgreich geltend machen. Die erstattungsfähigen Fahrtkosten belaufen sich auf insgesamt 4055,04 € Dabei hat das Gericht die von der Klägerin angegebene Fahrtstrecke von 225,28 km einfach zugrunde gelegt. Ein Vergleich mit dem Entfernungsrechner "Google Maps“ ergab eine einfache Entfernung von 233 km. Damit bestehen gegenüber der von der Klägerin angegebenen Fahrtstrecke keine Bedenken. Bei der je Kilometer anzusetzenden Vergütung können zum einen die Regelungen in § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG herangezogen werden. Zum anderen ist der Klägerin zuzugestehen, dass sie mit einem Gespann, bestehend aus Pkw und Pferdetransporter fahren musste, was zu einem erhöhten Kraftstoffverbrauch und gesteigerten Abnutzungen führt. Da nach Ansicht der Beklagten der Ansatz von 0,75 € je km angemessen ist, kann dieser Betrag einer Schadensberechnung zugrunde gelegt werden. Die Klägerin musste für die Verbringung und Abholung des Pferdes die einfache Strecke von 225,28 € jeweils zweimal zurücklegen, fuhr insgesamt bei jeder Fahrt 450,56 km. Unter Berücksichtigung einer Aufwandsentschädigung von 0,75 € je km entstand je Fahrt ein erstattungsfähiger Schaden von 337,92 €. Dieser ist für 12 Termine zu berücksichtigen, nämlich den 20.10.2009, 28.10.2009, 13.12.2009, 31 .12.2009, 17.01 .2010, 01.02.2010, zwei weitere Fahrten im Sommer 2010, 04.06.2012, 12.06.2012, 22.06.2012 und 05.07.2012. Soweit die Klägerin weitere Verbringungskosten geltend macht, sind diese nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig dargelegt. Aus welchen Gründen die Klägerin am 22.06.2012 und am 05.07.2012 jeweils zweimal die Strecke zur Tierklinik zurückgelegt haben will und insgesamt viermal die einfache Fahrstrecke je Transporttag in Rechnung stellt, ist nicht nachvollziehbar.
III.
Der Feststellungsantrag ist zulässig und überwiegend begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung der Erstattung weiterer Schäden entsprechend der vom Gericht ausgeurteilten Haftungsquote, weil die Möglichkeit besteht, dass aufgrund der durch das Unfallereignis eingetretenen Verletzung des Pferdes weitere tierärztliche Behandlungen notwendig sein werden.
IV.
Die Klägerin kann ferner Ersatz der ihr vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten geltend machen. Die Klägerin hat zwar nicht schlüssig dargelegt, mit welchen Beträgen die Beklagte zu weIchem Zeitpunkt in Verzug gesetzt wurde. Da sie jedoch vorliegend einen Schadensersatzanspruch geltend macht, sind die vorgerichtlichen Anwaltskosten als weitere Schadensposition erstattungsfähig, unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt ihrer Entstehung bereits ein Zahlungsverzug der Beklagten vorlag. Vorprozessual begehrte die Klägerin entsprechend der Haftungsquote 5.208,52 € zu Recht. Hierfür entstanden eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 439,40 € zzgl. der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 €sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer mit 87,29 € kann die Klägerin insgesamt 546,69 € ersetzt verlangen. Ferner schuldet die Beklagte Verzugszinsen nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB in gesetzlicher Höhe. Ein Verzugszeitpunkt ist hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Forderung erst durch Zustellung der Klageschrift nachvollziehbar. Die Klageerweiterung vom 17.02.2011 wurde nicht förmlich zugestellt. Insoweit trat eine Rechtshängigkeit erst mit Stellung der Anträge im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.10.2011 ein.
v.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Lutz
Vizepräsidentin des Landgerichts

Beschluss
Der Streitwert wird auf 21.587,71 € festgesetzt, wobei für den Klageantrag Nr. 2 entsprechend dem Streitwertfestsetzungsbeschluss vom 17.02.2011 (Blatt 93 dA) ein Betrag von 3.000,00 € Berücksichtigung fand.
Lutz
Vizepräsidentin des Landgerichts

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