Mangelhaftigkeit eines Tieres wegen Abweichung von der physiologischen Norm
Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 7. Februar 2007 – VIII ZR 266/06 – darüber zu
entscheiden, unter welchen Voraussetzungen bei einem verkauften Reitpferd Abweichungen von
der physiologischen Norm als Sachmangel zu qualifizieren sind. Diese Entscheidung dürfte auch
weitereichende Auswirkungen auf das Hundekaufrecht haben.
Die Vorinstanzen hatten einen Sachmangel des verkauften jungen Reitpferdes bejaht und den
darauf gestützten Rücktritt der Käuferin gebilligt, weil das Tier bei Gefahrübergang im Bereich
der Dornfortsätze der hinteren Sattellage so genannte Röntgenveränderungen der Klasse II-III
wegen eines engen Zwischenraumes zwischen zwei Dornfortsätzen mit Randsklerosierung
aufwies, die von der physiologischen Ideal-Norm abweichen. Das OLG Karlsruhe als
Berufungsgericht hatte mit Urteil vom 23. Mai 2006 – 11 U 9/05 – einen Mangel bereits darin
gesehen, dass aufgrund dieser Veränderungen ein höheres Risiko für das spätere Auftreten
klinischer Symptome bestehe als bei einem Pferd mit idealen Anlagen und dass der Markt hierauf
mit einem deutlichen Preisabschlag reagiere. Feststellungen zu den nach der Behauptung der
Käuferin bereits aufgetretenen klinischen Erscheinungen des Tieres, die dessen Eignung als
Reitpferd beeinträchtigen könnten, hat es deshalb folgerichtig nicht getroffen.
Der VIII. Zivilsenat des BGH hat aber entschieden, dass die Eignung eines
klinisch unauffälligen Pferdes zur Verwendung als Reittier – entsprechend dürfte ein Hund zur
Verwendung als Jagd-, Blinden- oder Familienhund zu beurteilen sein – nicht schon dadurch in
Frage gestellt wird, dass aufgrund bestehender Röntgenveränderungen eine geringe
Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird,
die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen und die Vorinstanzentscheidungen somit
aufgehoben und zurückverwiesen.
Auch für die Beurteilung der Frage, ob das verkaufte Pferd wegen Abweichung von der üblichen
Beschaffenheit vergleichbarer Pferde mangelhaft war, waren die Feststellungen der Vorinstanzen
unzureichend. Abweichungen vom physiologischen Idealzustand kommen in gewissen Umfang
bei Lebewesen häufig vor. Der Käufer eines Reitpferdes kann deshalb nicht erwarten, dass er
auch ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit idealen Anlagen erhält. Ob die bei der
verkauften Stute festgestellte Abweichung als Mangel zu qualifizieren ist, hängt davon ab, wie
häufig derartige Röntgenbefunde der Klasse II-III bei Pferden dieser Kategorie vorkommen.
Ein Mangel des verkauften Pferdes lässt sich schließlich auch nicht mit dem vom OLG
festgestellten Umstand begründen, dass der Markt auf Veränderungen der Röntgenklasse II-III
mit Preisabschlägen von 20 bis 25% reagiert. Abweichungen eines verkauften Pferdes von der
physiologischen Norm, die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde
halten, sind nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil der Markt auf derartige Abweichungen
mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind,
dass der Markt bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen
Beschaffenheit von Sachen gleicher Art ausgeht, begründen nach Auffassung des BGH keinen
Mangel.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine erhöhte Risikoprognose allein nicht ausreicht, einen
Mangel zu begründen.
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