Die Nachfristsetzung im Tierkaufsrecht
In Notfällen ist eine Nachfristsetzung entbehrlich (BGH
Urteil vom 22.06.2005, VIII ZR 1/05), auch wenn generell das Erfordernis der Nachfristsetzung
auch bei Tieren gültig bleibt (BGH Urteil vom 07.12.2005, VIII ZR 126/05). Hierzu nun im
Einzelnen:
Beim Kauf eines Tieres können nach Auffassung des BGH besondere Umstände, die die
sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches rechtfertigen, dann vorliegen, wenn der
Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich
erscheinen lässt, die vom Verkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden könnte.
Die Parteien des Verfahrens VIII ZR 1/05 stritten um Erstattung der Kosten für die tierärztliche
Behandlung eines Hundes, den der Kläger gekauft hatte. Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 7.
September 2002 erwarb der Kläger von der Beklagten einen Terrier-Welpen zum Preis von 390 €.
Kurze Zeit nach der übergabe erkrankte das Tier an blutigem Durchfall, der durch verschiedene
Bakterien verursacht worden war. Der Kläger brachte den Welpen daher am 11. September 2002
zu einer nahen Tierarztpraxis. Für diesen Arztbesuch und für die weiteren tierärztlichen
Behandlungen, die sich bis zum 7. Oktober 2002 hinzogen, entstanden dem Kläger Kosten von
insgesamt 379,39 Euro.
Zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs hat der Kläger vorgetragen, die festgestellte
Erkrankung sei ausschließlich auf unzulängliche und unhygienische Haltung und Behandlung des
Welpen vor der übergabe an ihn, den Kläger, zurückzuführen. Er habe mit dem etwa 30 km
entfernt wohnenden Beklagten telefonisch Verbindung aufnehmen wollen; dabei habe er den
Beklagten von der Erkrankung des Welpen in Kenntnis gesetzt und dieser habe ihm zum
Abwarten geraten. Im Übrigen sei eine Fristsetzung zur Nachbesserung entbehrlich gewesen, weil
Gefahr im Verzug bestanden habe.
Das Amtsgericht Herford hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Das
Landgericht Bielefeld bestätigte das Amtsgericht im Wesentlichen. Mit der vom Landgericht
zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Der BGH urteilte daraufhin, dass der Kläger von dem Beklagten Ersatz seiner Aufwendungen
für die tierärztliche Behandlung des Welpen verlangen könne; eine vorherige (erfolglose)
Nachfristsetzung war unter den besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise entbehrlich.
Wie der BGH bereits mit Urteil vom 23. Februar 2005, VIII ZR 100/04, entschieden hat, setzt
der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos
eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat, soweit nicht einer der gesetzlich
geregelten Ausnahmetatbestände eingreift. Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem
Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht
die Anrechnung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für eine Mangelbeseitigung auf den
Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern.
Anderenfalls würde dem Käufer im Ergebnis ein Selbstvornahmerecht auf Kosten des
Verkäufers zugebilligt, auf das der Gesetzgeber bewusst verzichtet hat. Zudem würde der
Vorrang des Nacherfüllungsanspruchs unterlaufen, der den §§ 437 ff. BGB zugrunde liegt.
Der Kläger könne hier aber unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der
Leistung die Erstattung seiner Aufwendungen für die tierärztliche Behandlung verlangen. Denn
die erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung ist unter anderem dann entbehrlich, wenn
besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige
Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Ein solcher Ausnahmefall war hier
gegeben.
Nach den getroffenen Feststellungen ist der BGH mit dem Amtsgericht davon ausgegangen, dass
es sich bei der ersten tierärztlichen Behandlung am 11. September 2002 um eine
Notfallmaßnahme handelte, die aus damaliger Sicht keinen Aufschub duldete und auch einen
Transport des erkrankten Hundes zum Beklagten nicht zuließ. Wie die Sachverständige nach den
Feststellungen des Amtsgerichts, in ihrem schriftlichen Gutachten und bei ihrer mündlichen
Anhörung erläutert hat, war die sofortige tierärztliche Behandlung bei dem Welpen geboten und
erforderlich, auch wenn sich bei der Erstuntersuchung herausstellte, dass eine lebensbedrohliche
Erkrankung nicht vorlag.
Unter diesen Umständen war der Kläger nicht gehalten, und es war ihm auch nicht zumutbar, mit
dem kleinen Tier im Auto eine Strecke von 30 km zurückzulegen, um den Welpen zu dem
Beklagten zurückzubringen, damit dieser nunmehr die nötigen tierärztlichen Untersuchungen
selbst einleiten konnte. Die in § 281 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen Interessenabwägung ist etwa
dann zugunsten des Käufers vorzunehmen, wenn bei einem mit der Nachfristsetzung
notwendigerweise verbundenen Zeitverlust ein wesentlich größerer Schaden droht als bei einer
vom Gläubiger sofort vorgenommenen Mängelbeseitigung. Dieser Gedanke ist auch für den
vorliegenden Fall heranzuziehen, in dem bei einem Zeitverlust die Gefahr eines größeren
Schadens drohte und überdies Gesichtspunkte des Tierschutzes ein sofortiges Handeln
erforderlich machten.
Durfte der Kläger danach die tierärztliche Behandlung des erkrankten Welpen veranlassen, ohne
vorher den Verkäufer zur Durchführung einer solchen Maßnahme innerhalb einer bestimmten
Frist aufgefordert zu haben, so gilt dies in gleicher Weise auch für die weiteren notwendigen
tierärztlichen Behandlungstermine. Eine Aufforderung des Verkäufers zur weiteren
Nachbesserung mit der Möglichkeit, den behandelnden Tierarzt zu wechseln, war unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen entbehrlich. Bei der medizinischen Behandlung eines
akut erkrankten Tieres, die sich über einen Zeitraum von 4 Wochen hinzieht, erscheint dem
BGH ein derartiger Wechsel für den Käufer unzumutbar und unzweckmäßig. Das gilt umso
mehr, als sich die Kosten der Behandlung in Grenzen hielten und nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts in gleicher Höhe auch angefallen wären, wenn der Beklagte nach
entsprechender Aufforderung des Klägers die medizinisch gebotene weitere Behandlung des
Welpen veranlasst hätte. Bei einem Wechsel des Tierarztes wären möglicherweise sogar
Mehrkosten entstanden, weil dieser nicht an eine eigene Erstuntersuchung hätte anknüpfen
können.
Aus dieser Entscheidung ist daher abzuleiten, dass in eng umgrenzen Ausnahmefällen auf eine
Nachfristsetzung ganz verzichtet werden kann. Interessanter dürfte die Entscheidung aber sein,
für die Frage, wie lang eine Frist bemessen sein muss, um noch angemessen zu sein. So könnte
ein Käufer beispielsweise dem Verkäufer eine Frist von wenigen Stunden oder Tagen setzen um
eine dringende Maßnahme durchzuführen. Die Abgrenzung wann eine Frist (noch) angemessen
ist, wird aber von Einzelfall zu Einzellfall variieren. Hier sollte man fachkundigen Rat – nicht nur
anwaltlichen, sondern auf vorab telefonisch insbesondere tierarztlichen – einholen.
Denn der BGH hat in der zweitgenannten Entscheidung klargestellt, dass grundsätzlich auf das
Nacherfüllungsverlangen nicht verzichtet werden kann:
Der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz setzt - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten
Ausnahmetatbestände eingreift - voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR
100/04). Dieser Grundsatz gilt auch beim Kauf eines Tieres und damit ebenfalls bei einem
Tausch von Tieren (§ 480 BGB).
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