Keine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB bei vorsatzlosem Sich-Entfernen vom
Unfallort
Mit Beschluss vom 19. März 2007 – 2 BvR 2273/06 – hat das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) wieder einmal zu einer strafrechtlichen Frage Stellung genommen und eine gefestigte
Rechtsprechung des Bundesgerichtshof obsolet gemacht.
Gemäß § 142 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) wird ein an einem Verkehrsunfall Beteiligter
bestraft, der sich in Kenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt, ohne vorher anderen
Unfallbeteiligten und Geschädigten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben.
Nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB wird darüber hinaus auch der Unfallbeteiligte bestraft, der sich
zwar berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen
aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Letzteres betrifft beispielsweise den Fall, dass
der Unfallbeteiligte eine verletzte Person ins Krankenhaus bringt.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer durch das Amtsgericht Herford wegen
unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Er hatte mit seinem Auto beim verbotswidrigen
überholen auf einem Baustellenabschnitt Rollsplitt aufgewirbelt, wodurch an dem überholten
Fahrzeug Lackschäden in Höhe von ca. 2.000,00 Euro entstanden. Als der Beschwerdeführer auf das
Gelände einer ca. 500 Meter entfernten Tankstelle einbog, sprach ihn der Geschädigte dort auf
den Unfall an. Der Beschwerdeführer bestritt den überholvorgang und entfernte sich, ohne dem
Geschädigten die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Da dem Beschwerdeführer
nicht nachgewiesen werden konnte, das schädigende Ereignis bemerkt zu haben, schied nach
Auffassung des Amtsgerichts eine Verurteilung nach § 142 Abs. 1 StGB aus. Das Gericht
erkannte aber auf die Tatbestandsalternative des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB, da das unvorsätzliche
Entfernen vom Unfallort – also das Entfernen ohne Wissen von dem Unfall – dem berechtigten
oder entschuldigten Entfernen gleichzusetzen sei und der Beschwerdeführer die erforderlichen
Feststellungen nicht nachträglich ermöglicht habe. Mit dieser Rechtsauffassung folgte das Gericht
der ständigen Rechtsprechung des BGH.
Die gegen die Verurteilung gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Das
Bundesverfassungsgericht stellte nun klar, dass die Erstreckung der Strafbarkeit nach § 142 Abs.
2 Nr. 2 StGB auf Fälle, in denen sich der Unfallbeteiligte in Unkenntnis des Unfalls vom
Unfallort entfernt, das sog. unvorsätzliches Entfernen, gegen das strafrechtliche Analogieverbot
aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz verstoße.
Der Auslegung des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB, die auch das unvorsätzliche – und nicht nur das
berechtigte oder entschuldigte – Sich-Entfernt-Haben vom Unfallort unter diese Norm
subsumiert, stehe die Grenze des möglichen Wortsinns des Gesetzeswortlautes „berechtigt oder
entschuldigt“ entgegen. Diese beiden Begriffe kennzeichnen nach Auffassung des BVerfG einen
Sachverhalt, der an den in § 142 Abs. 1 StGB beschriebenen anschließt. Wer sich als
Unfallbeteiligter (Nicht nur als Unfallopfer oder Unfallverursacher) an einem Unfallort befindet
und daher die erforderlichen Feststellungen ermöglichen muss, darf sich unter bestimmten, durch
die Begriffe „berechtigt oder entschuldigt“ näher gekennzeichneten Voraussetzungen entfernen.
Er muss dann allerdings diese Feststellungen nachträglich ermöglichen. über diesen Sinngehalt
gehe das unvorsätzliche Sich-Entfernt-Haben hinaus. Wer sich „berechtigt oder entschuldigt“
vom Unfallort entfernt, handele unter völlig anderen Voraussetzungen als derjenige, der dies
mangels Kenntnis vom Unfallgeschehen tue.
Dieses Ergebnis leitet das BVerfG auch aus historischen Auslegungsgesichtspunkten her. Dem
Gesetzgeber kam es darauf an, „auch nachträgliche Feststellungen zu ermöglichen, wenn sich ein
Beteiligter ausnahmsweise vom Unfallort entfernen durfte“. Der Gesetzgeber begründete dies
damit, dass von dem Unfallbeteiligten „ein gewisses Maß an Mitwirkung gefordert werden“
könne, wenn ihm die Rechtsordnung das Sich-Entfernen erlaube. Eine ausdrückliche und
ausnahmsweise Erlaubnis, sich zu entfernen, verträgt sich nicht mit einer Auslegung des § 142
Abs. 2 Nr. 2 StGB, die jegliches straflose Sich-Entfernt-Haben unter die Norm fasst.
Über die Folgen dieser Entscheidung kann derzeit nur spekuliert werden, sie bietet
Strafverteidigern und Verkehrsrechtlern und ihren Mandanten jedoch ungeahnte neue
Möglichkeiten.
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