Landgericht Heidelberg gegen unerwünschte Werbeanrufe
Das Telefon klingelt. „Guten Tag, mein Name ist Max Mustermann, ich rufe im Auftrag der
Beispiel-GmbH an. Wir möchten Ihnen anbieten, zum Vorzugspreis von 1000,00 Euro in der ADAC
Motorwelt zu inserieren“. Wenn der Angerufene so lange zugehört hat, ist er sehr geduldig. Und
er ärgert sich. Anstatt einen wichtigen Anruf zu erhalten, muss er seine Arbeit für so etwas
unterbrechen. Und er beschließt: „So kann es nicht weitergehen.“
Das Landgericht Heidelberg hat mit Urteil vom 10.07.2008 über einen ebensolchen Fall
entschieden: Der Kläger wurde am 30.04.2008 um 16:22 Uhr in seiner Kanzlei vom Beklagten
angerufen. Ihm wurde angeboten, in der Zeitschrift ADAC Motorwelt Werbeanzeigen
aufzugeben. Der Kläger hatte zuvor keine ausdrückliche Einwilligung in einen derartigen Anruf
erteilt. Mit Anwaltsschreiben wurde der Beklagte abgemahnt. Er verweigerte jedoch die Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Zur Begründung führte das Gericht aus: Der Kläger kann vom Beklagten Unterlassung derartiger
Anrufe aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog verlangen. Denn es handelt sich bei derartigen
Anrufen um einen Eingriff in das Recht am Unternehmen. Zulässig sind derartige Anrufe bei
Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung des Angerufenen. Diese liegt dann vor, wenn auf
Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden am Anruf durch den
Anrufer vermutet werden kann. Hierbei kommt es nicht auf die subjektive Wertung des Anrufers
an, sondern darauf, ob er davon ausgehen darf, dass der Anzurufende einen solchen Anruf
erwartet oder ihm jedenfalls aufgeschlossen gegenübersteht. Es genügt hierbei nicht, dass der
Anrufer von einem aktuellen oder konkreten Bedarf für die angebotenen Waren oder
Dienstleistungen ausgehen darf; vielmehr muss hinzukommen, dass der Angerufene mutmaßlich
gerade auch mit einer telefonischen Werbung einverstanden sein wird. Selbst bei derartigen
Waren oder Dienstleistungen, mit denen der Unternehmer handelt oder die er für seine
Produktion laufend benötigt, ist zwar meist von einem Interesse des Unternehmers auch am
Angebot von neu auf dem Markt auftretenden Anbietern auszugehen; jedoch spielt es auch
hierbei eine Rolle, ob die Angelegenheit so eilig ist, dass sie eines Telefonanrufs bedarf.
Daher kam das Landgericht im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Beklagte nicht von
einer zu vermutenden Einwilligung des Klägers in den Werbeanruf des Beklagten ausgehen
durfte. Denn bei den von ihm angebotenen Werbeanzeigen in einer Zeitschrift handelt es sich
nicht um Dienstleistungen, die ein Rechtsanwalt für seinen Geschäftsbetrieb laufend benötigt.
Wenn aber selbst bei derartigen Dienstleistungen, die ein Unternehmer für seine Produktion
laufend benötigt, eine mutmaßliche Einwilligung in Werbeanrufe nur dann anzunehmen ist, wenn
die Angelegenheit so eilig ist, dass sie eines Telefonanrufs bedarf, sind beim telefonischen
Angebot von Dienstleistungen, die nicht laufend benötigt werden, noch höhere Anforderungen
an die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung in Werbeanrufe zu stellen. Aufgrund dessen
bestanden für den Beklagten im vorliegenden Fall auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Kläger mit einem Werbeanruf einverstanden sein könnte. Damit sind die Voraussetzungen eines
unzulässigen Eingriffs in das Recht am Unternehmen des Klägers gegeben.
Der Kläger hat auch Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB hinsichtlich der
außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. Wie oben bereits ausgeführt handelt es
sich bei unaufgeforderten Werbeanrufen, bei denen nicht von einer mutmaßlichen Einwilligung
des Angerufenen auszugehen ist, um einen Eingriff in das Recht am Unternehmen. Dieser
Eingriff führt daher zu einem deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch. Die Aufforderung zur
Abgabe einer Unterlassungserklärung stellt auch eine adäquate Folge des Eingriffs in das
Unternehmen des Klägers dar, so dass die dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten vom
Beklagten dem Kläger zu ersetzen sind.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die Prozessrisiken abfedern. Denn auch der
Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide
ist.
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