Beweislastumkehr beim Kauf einer Katze
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH)
hatte erneut über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die
Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB bei Tierverkäufen eingreift. Nach dieser Vorschrift wird bei
einem Verbrauchsgüterkauf – dem Verkauf einer beweglichen Sache oder eines Tieres durch
einen Unternehmer an einen Verbraucher – regelmäßig vermutet, dass ein Sachmangel, der sich
innerhalb von sechs Monaten seit der übergabe an den Käufer zeigt, schon bei der übergabe
vorhanden war. Das gilt allerdings dann nicht, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder
des Mangels unvereinbar ist.
Im vorliegenden Fall verkaufte die Beklagte, die die Zucht von Katzen betreibt, der Klägerin am
11.08.2002 einen Kater als Zuchttier für 660 €. Die Klägerin besaß unter anderem bereits zwei
weibliche Katzen, deren Würfe sie jeweils verkaufte. Der Kater wurde ihr am 6.10.2002
übergeben. Am 26.10.2002 wurde bei ihm die Pilzerkrankung Microsporum canis festgestellt. Die
Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen aufgewendeter Tierarztkosten für die
Behandlung des Katers sowie ihrer weiteren Katzen, die sich angesteckt hatten.
Ob der Kater bereits bei der übergabe an die Klägerin mit den Erregern der Krankheit infiziert
war – nur in diesem Fall handelt es sich um einen Mangel des verkauften Katers, für den die
Beklagte als Verkäuferin haftet – konnte nicht geklärt werden. Nach dem vom Amtsgericht
eingeholten tiermedizinischen Gutachten kann die Inkubationszeit sieben bis vierzehn Tage, aber
auch bis zu anderthalb Jahre betragen.
Das Amtsgericht Krefeld - Urteil vom 12. September 2005 - 70 C 139/04 - hat die Klage daher
abgewiesen. Das Landgericht (LG) Krefeld - Urteil vom 7. April 2006 - 1 S 116/05 - hat die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Dem ist der BGH mit Urteil vom 11. Juli 2007, AZ: VIII ZR 110/06, entgegengetreten. Er
hat entschieden, dass die Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten der Klägerin nicht
ausgeschlossen ist. Zwar trifft es zu, dass der gesetzlichen Regelung die Erwägung zugrunde liegt,
dass ein Verkäufer, der als Unternehmer eine bewegliche Sache an einen Verbraucher verkauft,
jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang mit der übergabe typischerweise über bessere
Erkenntnis- und Beweismöglichkeiten verfügt als der Verbraucher. Das Eingreifen der
Vermutung hängt aber nicht davon ab, ob im Einzelfall ein Wissensvorsprung des Unternehmers
hinsichtlich der Mangelfreiheit der Kaufsache besteht. Andernfalls würde die Beweislastumkehr
bei verdeckten Mängeln wie etwa beim Verkauf originalverpackter Ware generell nicht eingreifen
und der spezifisch Verbraucher schützende Charakter der Vorschrift damit weitgehend leer
laufen.
Der BGH hat das Urteil des LG deshalb aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung zurückverwiesen. Das LG wird nunmehr unter anderem festzustellen haben, ob
die Klägerin Verbraucherin ist oder ob ihre Katzenzucht, wie die Beklagte geltend macht, als
gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Anders als das LG angenommen hat, muss nicht die
Beklagte, sondern nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen die Klägerin darlegen und beweisen,
dass sie beim Abschluss des Kaufvertrags als Verbraucherin gehandelt hat, weil sie es ist, die sich
auf die Anwendbarkeit der für sie günstigen Verbraucherschutzbestimmung des § 476 BGB
beruft.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die
Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner
kann auf nicht unerheblichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.
www.richter-heidelberg.de