Auskunftsanspruch gegen Telefongesellschaft bei unverlangter Werbe-SMS
Der auch für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit
Urteil vom 19.07.2007 – I ZR 191/04 – SMS-Werbung – entschieden, dass der Inhaber eines
privat genutzten Mobilfunkanschlusses, dem eine unverlangte Werbe-SMS zugesandt worden ist
und der deshalb den Veranlasser zivilrechtlich auf künftige Unterlassung in Anspruch nehmen
und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erlangen möchte, von der Telefongesellschaft
Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses verlangen kann, von dem aus
die Nachricht versandt worden ist.
Der Kläger erhielt auf seinem Mobiltelefon eine unverlangte Werbe-SMS, ohne den Absender
ermitteln zu können. Er wandte sich darauf hin an die Beklagte, T-Mobile Deutschland, weil sich
aus der dem Kläger bekannten Rufnummer ergab, dass sie aus dem Rufnummernblock dieser
Gesellschaft stammte. T-Mobile stellte sich auf den Standpunkt, nur gegenüber Verbänden, nicht
aber gegenüber Verbrauchern zu einer solchen Auskunft verpflichtet zu sein.
Das Amtsgericht Bonn, Urteil vom 25.03.2004 – 14 C 591/03 – hat der Klage stattgegeben. Das
Landgericht Bonn – Urteil vom 16.07.2004 – 6 S 77/04 – hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Diese Revision hat der BGH
zurückgewiesen.
Der BGH hat einen Anspruch des Klägers auf Nennung von Namen und Anschrift des
fraglichen Anschlussinhabers bejaht. Er hat dies auf § 13a Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
gestützt, die dem individuellen Adressaten unverlangter Werbeanrufe einen Auskunftsanspruch
gegenüber der betreffenden Telefongesellschaft einräumt. Diese Bestimmung geht auf die
Erwägung zurück, dass nicht nur Verbände, sondern auch individuelle Adressaten zivilrechtlich
gegen unverlangte Werbeanrufe vorgehen könnten und deswegen auf Name und Anschrift des
Anrufers angewiesen sind. Satz 2 der Bestimmung, auf den sich T-Mobile berufen hatte, scheint
den Anspruch aber in der Praxis leerlaufen zu lassen, weil er ihn vermeintlich davon abhängig
macht, dass kein entsprechender Auskunftsanspruch eines Verbandes besteht.
Der BGH hat diese Bestimmung in der Weise restriktiv ausgelegt, dass der Auskunftsanspruch
des individuellen Verbrauchers nur dann ausscheide, wenn ein Verband den entsprechenden
Auskunftsanspruch bereits geltend gemacht hat. Eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung
führe zu dem – dem Willen des Gesetzgebers widersprechenden – Ergebnis, dass in der Praxis
kaum jemals ein Auskunftsanspruch individueller Adressaten von Werbeanrufen bestünde, weil
in der Praxis immer parallel auch Ansprüche eines Verbandes bestehen. Da im Streitfall kein
Verband die fragliche Auskunft über Namen und Anschrift des Absenders der Werbeanrufe
verlangt hatte, hat der BGH die Verurteilung von T-Mobile zur Auskunftserteilung bestätigt.
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