Aufklärungspflichten des Verkäufers beim Verkauf zur Selbstmontage durch Laien
Die Beklagten erwarben von der Klägerin auf einer Verbrauchermesse eine Solarheizungsanlage
als Komplettbausatz zur Selbstmontage für das Flachdach ihres Wohnhauses. Bei dem
Verkaufsgespräch erklärten Mitarbeiter der Klägerin, die Anlage könne auch von Laien montiert
werden, da die Klägerin umfangreiche Montageanleitungen zur Verfügung stelle. Die den
Beklagten später übergebene Montageanweisung des Herstellerunternehmens der Anlage enthält
einleitend folgenden Hinweis: „Die in dieser Montageanweisung beschriebenen Tätigkeiten
setzen Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-
/Wasserinstallationshandwerk voraus.“ Die Beklagten erklärten gegenüber der Klägerin die
Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung und machten geltend, als Laien seien
sie nicht in der Lage, die Solaranlage an ihrem Haus zu montieren.
Das Landgericht hat die im Wesentlichen auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage
abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat mit
Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 236/06 - die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der
Klägerin zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht hat zwar keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die die Annahme
einer arglistigen Täuschung rechtfertigen. Die Mitarbeiter der Klägerin haben aber fahrlässig eine
vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt. Der Käufer eines Bausatzes für die Selbstmontage
einer Solarheizungsanlage muss zwar nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die
Montage der Solaranlage ein gewisses handwerkliches Geschick voraussetzt, denn dies versteht
sich von selbst und ist dem verständigen Käufer daher bekannt. Der Käufer kann aber nicht
damit rechnen, dass die Montageanweisung des Herstellers der Anlage Fachkenntnisse
entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk
fordert. Es liegt auf der Hand, dass dieser Umstand für einen Käufer, der die Solaranlage zur
Selbstmontage erwirbt, von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluss ist. Der Verkäufer
muss den Käufer deshalb über einen solchen Hinweis des Herstellers in der Montageanweisung
unterrichten. Auch wenn der Verkäufer selbst der Auffassung ist, dass die Montageanweisung in
diesem Punkt falsch sei, muss er den Käufer auf einen solchen Hinweis des Herstellers
aufmerksam machen.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die
Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner
kann auf nicht unerheblichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.
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