Widerrufsbelehrungen müssen auch über Rechte des Verbrauchers informieren
Unter anderem bei so genannten Haustürgeschäften oder Fernabsatzverträgen steht dem
Verbraucher das Recht zu, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Erklärung zu widerrufen.
Die Frist zum Widerruf beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem
Verbraucher eine ausreichende Belehrung über das Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist. Die
Widerrufsbelehrung muss, wenn sie nicht exakt einem gesetzlichen Muster gem. der Anlage 2 zu
§ 14 Abs. 1 BGB-InfoV entspricht, den Anforderungen genügen, die das Gesetz an
verschiedenen Stellen formuliert. Allgemein erfordert der Schutz des Verbrauchers eine
möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers
eindeutige Belehrung.
Der Bundesgerichtshof hat nun (Urteil vom 12. April 2007 – VII ZR 122/06) entschieden,
dass eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher lediglich über dessen Pflichten im
Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, nicht den
Anforderungen des Gesetzes genügt.
Der BGH hat im konkreten Fall die Widerrufsbelehrung "Widerrufsbelehrung: Sie können Ihre
Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Aushändigung dieser Belehrung ohne Begründung in Textform (z.B.
Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der bestellten Gegenstände gegenüber der Fa. XXXXX, XXXXStraße
XX, XXXXXXXXstadt widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des
Widerrufs. Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück- und gezogene Nutzungen herausgeben.
Ferner haben Sie Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des
Erlangten ausgeschlossen ist, Sie den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder
umgestaltet haben oder die erhaltene Sache sich verschlechtert hat oder untergegangen ist. Die durch
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung bleibt außer Betracht." als nicht
ausreichend erachtet.
Der BGH hat nicht entschieden, ob die Frist von zwei Wochen schon dann beginnt, wenn das
bindende Angebot abgegeben worden ist, oder erst dann, wenn der Vertrag durch Annahme des
Angebots seitens des Unternehmers geschlossen worden ist. Darauf kam es auch nicht an, da
eine Frist überhaupt nicht beginnen konnte. Denn die Widerrufsbelehrung entsprach nach
Auffassung des BGH nicht den Anforderungen des Gesetzes. Sie informierte nicht über die
wesentlichen Rechte des Verbrauchers, die sich daraus ergeben, dass nach dem Widerruf das
gesetzliche Rücktrittsrecht anwendbar ist. Dazu gehört beispielsweise das Recht des
Verbrauchers, vom Unternehmer geleistete Zahlungen und auch Zinsen zu verlangen und die
grundsätzliche Kostentragungspflicht des Unternehmers.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die
Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner
kann auf nicht unerheblichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.
www.richter-heidelberg.de