Bundestag beschließt neues Urheberrecht
Das „Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ hat am
06.07.2007 den Bundestag passiert. Es ist der sogenannte „Zweite Korb“ der
Urheberrechtsnovelle. Der Bundesrat muss dem Gesetzentwurf noch zustimmen.
Das Urheberrecht soll so – aufbauend auf die erste Novelle aus 2003 – weiter an die neuen
technischen Möglichkeiten und Entwicklungen angepasst werden.
Die private Kopie nicht kopiergeschützter Werke bleibt weiterhin, auch in digitaler Form, erlaubt.
Der Gesetzentwurf enthält aber eine Klarstellung: Bisher war die Kopie einer offensichtlich
rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten. Dieses Verbot wird nunmehr ausdrücklich auch auf
unrechtmäßig online zum Download angebotene Vorlagen ausgedehnt. Auf diese Weise wird die
Nutzung illegaler Tauschbörsen klarer erfasst. In Zukunft gilt also: Wenn für den Nutzer einer
Peer-to-Peer-Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich bei dem angebotenen Film oder
Musikstück um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt – z. B. weil klar ist, dass kein
privater Internetnutzer die Rechte zum Angebot eines aktuellen Kinofilms im Internet besitzt –,
darf er keine Privatkopie davon herstellen. Staatsanwaltschaften und Musikindustrie werden diese
neuen Möglichkeiten sicherlich in größerem Umfang nutzen und Strafbefehle und Abmahnungen
versenden. Denn was offensichtlich ist, werden die Gerichte entscheiden - sicherlich nicht allzu
großzügig.
Es bleibt verboten, Kopierschutzvorrichtungen zu umgehen. Interessant ist hier
rechtsvergleichend ein finnisches Urteil, das unter Umständen auch für andere europäische
Länder von Bedeutung sein könnte: Ein Kopierschutz, der nicht wirksam ist, weil er umgangen
werden kann, sei nicht schützenswert.
Das Bezirksgericht Helsinki hat am 25.05.2007 ein Urteil (Fall-Nr. R 07/1004) gefällt, das in der
Technikszene Deutschlands Hoffnungen weckt. Demnach ist das Kopierschutzverfahren
Content Scrambling System (CSS), das bei vielen Film-DVDs zum Einsatz kommt, kein
effektiver Schutz gegen das Kopieren. Das Verfahren, das bereits 1999 erstmalig geknackt wurde,
sei kein schützenswertes Verfahren im Sinne des finnischen Urheberrechts. Ob jemals ein
deutsches Gericht zu solch einer Entscheidung gelangt darf bezweifelt werden.
Die Rechtsinhaber können ihr geistiges Eigentum durch technische Maßnahmen selbst schützen.
Es gibt daher weiterhin kein „Recht auf Privatkopie“ zu Lasten des Rechtsinhabers. Dies ließe
sich auch nicht aus den Grundrechten herleiten: Eine Privatkopie schafft keinen Zugang zu
neuen Informationen, sondern verdoppelt lediglich die bereits bekannten. Der Käufer erwirbt
nur die konkrete Kopie, nicht jedoch generelle Nutzungsrechte an deren Inhalt. Also ist es auch
verboten, zum Schutz der kopiergeschützten Original-CD eine Unterwegs-CD zu brennen, um
nicht das teure Original im Campingurlaub zu gefährden.
Als Ausgleich für die erlaubte Privatkopie bekommt der Urheber eine pauschale Vergütung. Sie
wird auf Geräte und Speichermedien erhoben und über Verwertungsgesellschaften an die
Urheber ausgeschüttet. Privatkopie und Pauschalvergütung gehören nach Auffassung des
Gesetzgebers untrennbar zusammen. Allerdings ändert der Zweite Korb die Methode zur
Bestimmung der Vergütung. Bisher waren die Vergütungssätze in einer Anlage zum
Urheberrechtsgesetz gesetzlich festgelegt. Diese Liste wurde zuletzt 1985 geändert und ist
veraltet. Eine gesetzliche Anpassung der Vergütungssätze wäre hier eine zu starre Lösung.
Angesichts der rasanten technischen Entwicklung im digitalen Zeitalter müsste die Liste schon
nach kurzer Zeit erneut geändert werden. Nach dem neuen Recht sollen daher die Beteiligten
selbst, also Verwertungsgesellschaften und Verbände der Geräte- und Speichermedienhersteller,
die Vergütung miteinander aushandeln. Mit diesem marktwirtschaftlichen Modell soll flexibler
auf neue technische Entwicklungen reagiert werden können. Außerdem sollen Einigungen über
die Vergütungszahlungen zügiger zustande kommen.
Sicher dürfte sein, dass diese Einigungen letztlich auf Kosten des Verbrauchers ausgehandelt
werden, da die Gerätehersteller die Pauschalvergütungen einpreisen werden.
Vergütungspflichtig sind in Zukunft alle Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme
von zulässigen Vervielfältigungen benutzt wird. Keine Vergütungspflicht besteht für Geräte, in
denen zwar ein digitaler, theoretisch für Vervielfältigungen nutzbarer Speicherchip eingebaut ist,
dieser tatsächlich aber ganz anderen Funktionen dient.
Der Gesetzgeber gibt den Beteiligten nur noch einen Rahmen für die Vergütungshöhe vor. Sie
soll sich nach dem tatsächlichen Ausmaß der Nutzung bemessen, in dem Geräte und
Speichermedien typischer Weise für erlaubte Vervielfältigungen genutzt werden. Dies ist durch
empirische Marktuntersuchungen zu ermitteln. Soweit nicht mehr privat kopiert werden kann
bzw. darf, weil etwa Kopierschutz oder Digital-Rights-Management-Systeme (DRM) eingesetzt
werden, gibt es auch keine pauschale Vergütung. Zugleich werden auch die Interessen der
Hersteller der Geräte und Speichermedien berücksichtigt. Es gilt, dass deren berechtigte
Interessen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen und die Vergütung in einem
wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder Speichermediums
stehen muss.
Die Novelle erlaubt es öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven erstmalig, ihre Bestände
an elektronischen Leseplätzen zu zeigen. Neu ist auch, dass Bibliotheken auf gesetzlicher Basis
Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken auf Bestellung anfertigen und versenden
dürfen, z.B. per E-Mail. Die Interessen der Verlage werden dadurch gewahrt, dass diese
Nutzungsmöglichkeiten bestimmten Einschränkungen unterliegen. So ist die Anzahl der
Vervielfältigungen eines bestimmten Werkes, die an Leseplätzen gleichzeitig gezeigt werden
dürfen, grundsätzlich an die Anzahl der Exemplare im Bestand der Einrichtung geknüpft. Nur
bei Belastungsspitzen darf darüber hinausgegangen werden. Bibliotheken dürfen Kopien per EMail
nur dann versenden, wenn der Verlag nicht ein offensichtliches eigenes Online-Angebot zu
angemessenen Bedingungen bereithält. Diese Einschränkungen sind zum Schutz des geistigen
Eigentums der Verlage und Autoren erforderlich, denn der Gesetzgeber darf keine Regelungen
treffen, die es den Verlagen unmöglich machen, ihre Produkte am Markt zu verkaufen.
Bisher durften keine Verträge über die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in einer
Nutzungsart geschlossen werden, die es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht gab.
Wollte der Verwerter das Werk auf diese neue Art nutzen, musste er mit viel Aufwand nach
Urhebern oder ihren Erben suchen und sich mit ihnen über die Verwertung einigen. Nach dem
Gesetzentwurf soll der Urheber über seine Rechte auch für die Zukunft vertraglich verfügen
können. Dies liegt nicht nur im Interesse der Verwerter und der Verbraucher, sondern dient auch
dem Urheber selbst. Sein Werk bleibt zukünftigen Generationen in neu entwickelten Medien
erhalten. Der Urheber erhält eine gesonderte, angemessene Vergütung, wenn sein Werk in einer
neuen Nutzungsart verwertet wird. Außerdem muss der Verwerter den Urheber informieren,
bevor er mit der neuartigen Nutzung beginnt. Danach kann der Urheber die Rechtseinräumung
binnen drei Monaten widerrufen. Mit einer parallelen Regelung wird auch die Verwertung schon
bestehender Werke, die in Archiven liegen, in neuen Nutzungsarten ermöglicht. Eine öffnung
der Archive liegt auch im Interesse der Allgemeinheit, weil sie gewährleistet, dass Werke aus der
jüngeren Vergangenheit in den neuen Medien genutzt werden können und Teil des Kulturlebens
bleiben.
Auch für den Bereich Film gelten neue Regelungen. Dort sind typischerweise zahlreiche
Mitwirkende beteiligt. Schon bislang galt deshalb die gesetzliche Vermutung, dass der
Filmproduzent im Zweifel das Recht erwarb, den Film in allen bekannten Nutzungsarten zu
verwerten. Diese Vermutung wird jetzt auf unbekannte Nutzungsarten ausgedehnt. Im
Gegensatz zu anderen Medien haben die Urheber hier aber kein Widerrufsrecht. Das gibt den
Produzenten ausreichende Sicherheit beim Erwerb der Rechte.
Das Gesetz provoziert zusammenfassend den Vorwurf, die derzeitige Preispolitik der
Musikindustrie, die anstatt mit günstigen Angeboten das Kopieren und Selberbrennen
uninteressant zu machen, sich hinter Paragrafen, Kopierschutz und immer höheren Preisen
versteckt, zu unterstützen. Kostete ein Album vor 10 Jahren noch 25,00 – 35,00 DM, sind heute
Preise von über 20,00 Euro keine Seltenheit mehr. Zwar gibt es zahlreiche Künstler die einzelne
Stücke oder gar ganze Alben frei im Internet zugänglich machen, selbstverständlich kann dies nur
eine von mehreren Möglichkeiten sein. Richtig ist, dass der Urheber selbst entscheiden soll, wie
er sein Werk zugänglich macht. Auch ist die Abgrenzung zwischen der privaten Nutzung der
selbstgekauften CD, die eigentlich niemandem schadet, und dem Verbreiten von Kopien im
Freundeskreis oder in Tauschbörsen, die den Urheber also um Einnahmen bringt, mit dem
Kriterium des Kopierschutzumgehens nicht glücklich gelöst.
Im Zusammenspiel mit Gerichtsentscheidungen zur Haftung für das heimische WLAN dürfte
auch künftig auf viele Jugendliche und ihre ahnungslosen Eltern Unheil in Form von Anwaltsoder
Gerichtspost zukommen.
Eine Rechtsschutzversicherung kann hier unter Umständen hilfreich sein. Zwar übernimmt diese
nicht die Strafverteidigung gegen die Vorsatzdelikte des Urhebergesetzes, aber die meist teurere
Verteidigung gegen die zivilrechtlichen Ansprüche der Konzerne.
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