Was tun, wenn
mein Urlaub ins Wasser fällt?
Selten, aber trotzdem zu oft, erwischt es Urlauber trotz wolkenlosem Himmel eiskalt: überbuchte Hotels,
verwanzte Betten, Schimmel in der Dusche und undefinierbare Flecken auf dem Teppich. Der Meerblick ist nur
für Hünen vorhanden, die Abgase der Straße füllen als Einzige die angeblich so ruhige
Terrasse. Das Ausweichquartier liegt nicht direkt am Strand, auch verfügt es weder über den gebuchten
Sqashplatz, den Wellnessbereich noch die Kinderbetreuung.
Nach dem Reiserecht muss der Veranstalter halten, was er im Prospekt, in der Reisebestätigung oder in
möglichen Zusatzvereinbarungen vertraglich versprochen hat, ohne sich auf spitzfindige Formulierungen
herauszureden. Man spricht von einem Reisemangel, wenn zugesagte Leistungen nicht erbracht werden und wenn
Fehler oder Mängel auftreten.
Unbequemlichkeiten wie ein überfüllter Strand, schlechtes Wetter oder Wartezeiten beim Essen sind nach
geltender Rechtsprechung aber kein Mangel.
Mängel müssen sofort vor Ort schriftlich beim Reiseleiter reklamiert und dem Veranstalter eine
angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt werden auch wenn sie dem Veranstalter bekannt sind. Wichtig ist,
die Mängel der Reiseleitung präzise zu beschreiben, sich diese von der Reiseleitung schriftlich
bestätigen zu lassen und auf sofortige Nachbesserung zu bestehen. Diese Abhilfe muss kostenfrei sein.
Weigert sich der Reiseleiter, kann der Urlauber selbst Abhilfe schaffen, beispielsweise also ein vergleichbares
Hotel wie das ausgebuchte suchen. Die Kosten muss dann der Veranstalter tragen.
Für die ersten Tage im Ersatzhotel kann man eine Minderung des Reisepreises geltend machen und ggf. eine
teilweise Rückzahlung des bezahlten Reisepreises verlangen. Um Ansprüche beim Reiseveranstalter
anzumelden, gilt eine Frist von einem Monat ab Ende der Reise. Die Einreichung einer Mängelliste
genügt nicht, der Urlauber muss einen klaren Anspruch auf Minderung oder auf Schadensersatz erheben.
Diese Frist verlängert sich aber nach einem Urteil des BGH vom 12.6.2007 - X ZR 87/06 - wenn den Urlauber
an der Versäumnis kein Verschulden trifft, etwa, weil der Veranstalter nicht auf die Frist hingewiesen hat.
Reklamationen sollten zu Beweiszwecken immer schriftlich, ggf. per Einschreiben oder Fax vorab, erfolgen, möglichst
unter Angabe von Zeugen. Dies sind vorzugsweise andere Hotelgäste. Kommt es zur Gerichtsverhandlung, sind Fremde
zumeist glaubwürdiger als mitreisende Familienangehörige. Auch Fotos sind als Belege gut geeignet, um
Schäden oder Mängel zu dokumentieren.
Ist der Veranstalter nicht bereit, den Ansprüchen des Urlaubers nachzugeben, sind diese innerhalb von zwei
Jahren nach der Rückkehr gerichtlich geltend zu machen. Welche Minderung und welcher Schadensersatzbetrag
den jeweiligen Mängeln angemessen Rechnung trägt, entscheidet das Gericht im Einzelfall. Oftmals
überschätzen enttäuschte Touristen wohl beeinflusst durch amerikanische Anwaltsserien
die von den Gerichten zugesprochenen Minderungssätze wie dies auch bei Schmerzensgeldklagen nicht
selten der Fall ist. Eine Orientierung zur Höhe von Minderungen gibt die vom LG Frankfurt/Main entwickelte sog.
Frankfurter Tabelle, die man in Reisebüros oder bei Anwälten einsehen kann.
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