Vereinsrecht: Arbeitsstunden und Ersatzzahlungen im Verein
Die Parteien streiten über die Zahlung eines Geldbetrags zur Abgeltung nicht geleisteter Arbeitsstunden. Bis zu ihrem Austritt wurden keine Arbeitsstunden im Sinne des § 5 der Satzung des Klägers geleistet. Mit Schreiben vom 11.07.2023 hat der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung von 187,50 € € bis zum 14.07.2023 als Ersatz für nicht geleistete Arbeitsstunden aufgefordert.
Das Gericht folgte der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 187,50 € € aus § 5 der Vereinssatzung i.V.m. der Gebührenordnung
(Stand 28.11.2022). Der Kläger kann sich auf § 5 der Vereinssatzung i.V.m. der Gebührenordnung berufen. § 5 der Vereinssatzung verstößt
nicht gegen § 58 Nr. 2 BGB und ist damit wirksam. Die Satzung ist ausreichend bestimmt, um einen Anspruch auf Zahlungen zur Abgeltung
nicht geleisteter Arbeitsstunden zu begründen. Sie erfüllt die Anforderungen des § 58 Nr. 2 BGB und enthält eindeutige Regelungen
darüber, welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind.
Die Vereinssatzung soll nach § 58 Nr. 2 BGB Bestimmungen darüber enthalten, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind.
Ausreichend ist, wenn die Satzung vorsieht, dass Mitglieder des Vereins einen Beitrag zu entrichten haben. Beiträge dienen dazu, dem Verein
finanzielle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks zu verschaffen und sind im Zweifel wiederkehrende Geldzahlungen. Beiträge können
jedoch auch in der Erbringung von Dienstleistungen bestehen, sofern dies entsprechend in der Satzung geregelt.
§ 5 der Vereinssatzung ist mit der Überschrift „Beiträge“ versehen. Die Klausel gibt an für welche Personengruppen die in ihr geregelte
Beitragspflicht besteht. Der Satzung selbst lässt sich in § 5 entnehmen, dass neben dem Mitgliedsbeitrag und der Aufnahmegebühr ein
weiterer regulärer Beitrag in Form der Erbringung von Arbeitsstunden, alternativ durch die Zahlung eines Geldbetrags zur Abgeltung nicht
geleisteter Arbeitsstunden, von den Mitgliedern zu leisten ist. Es handelt sich gemäß der Satzung bei der Erbringung von Arbeitsstunden
nicht um einen Sonderbeitrag oder eine Umlage, weil die Klausel weder Ausführungen dazu enthält, dass die Arbeitsleistung einen besonderen
außergewöhnlichen Bedarf des Vereins abdecken noch einmalig, oder nur zeitlich begrenzt erbracht werden soll. Die Bestimmung einer Obergrenze
für die Anzahl abzuleistender Arbeitsstunden und die Höhe der Ersatzzahlung in der Satzung ist nicht erforderlich. Beiträge müssen in der
Satzung selbst nicht ziffernmäßig bestimmt sein. Ausreichend ist, wenn in der Satzung ein Organ bestimmt wird, das die konkrete Höhe und
die Ausgestaltung der Beiträge festlegt. § 5 der Vereinssatzung erteilt dem erweiterten Vorstand die Zuständigkeit für die konkrete
Ausgestaltung der Beiträge in Form der Erbringung von Arbeitsstunden. Dieser hat die in der Satzung als Beiträge angeordnete Pflicht zur
Leistung von Arbeitsstunden und Ersatzzahlungen in der Arbeitseinsatzordnung (Stand 09.11.2022) und in der Gebührenordnung (Stand 22.11.2022)
weiter ausgeführt und der Höhe nach konkretisiert. § 1 der Arbeitseinsatzordnung lautet: „Mitglieder ab dem begonnenen 13. Lebensjahr bis
zum vollendeten 60. Lebensjahr sind zur Ableistung von 15 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr verpflichtet.“ § 2 lautet: „Für jede nicht
geleistete Arbeitsstunde ist ein Betrag gemäß Gebührenordnung zu zahlen.“ Dieser beträgt laut Gebührenordnung (Stand 22.11.2022) 12,50 € €
je nicht geleisteter Arbeitsstunde.
§ 5 der Vereinssatzung sowie die Arbeitseinsatzordnung und die Gebührenordnung verstoßen weder gegen die Satzung noch stehen sie zu ihr
im Widerspruch oder verstoßen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Satzung ist nach § 25 BGB die Verfassung des Vereins und hat
die für das Vereinsleben wesentlichen Grundentscheidungen, in Form eigenständig, normativer Regelungen, zu enthalten. Die Ermächtigung zum
Erlass einer Nebenordnung, deren grundsätzlicher Inhalt, Zweck und Umfang sind Grundentscheidungen und damit zwingend in der Satzung zu
regeln. Mithin dürfen Nebenordnungen, die satzungsgemäße Bestimmungen erläutern und im Detail ausgestalten, der Satzung nicht widersprechen.
Denn sonst sind sie unwirksam. Die Satzung ermächtigt den erweiterten Vorstand ausdrücklich in § 5 der Vereinssatzung die Anzahl der
Arbeitsstunden und die Höhe der Ersatzzahlungen festzulegen. Darüber hinaus wird dem erweiterten Vorstand nach § 10 der Vereinssatzung
die Möglichkeit eingeräumt Ordnungen zu erlassen. Die grundsätzliche Funktion der beratenden Tätigkeit des erweiterten Vorstands gemäß
§ 9 Nr. 4 der Vereinssatzung führt nicht zur Unwirksamkeit der zuvor genannten Ermächtigungsgrundlagen. Die Vereinssatzung ist als
Verfassung des Vereins zwingendes Recht, das innerhalb des Vereins für alle Mitglieder gilt. Durch die Satzungsautonomie entsteht ein
Machtgefälle zwischen dem Verein und dessen Mitgliedern, da für diese keine Möglichkeit zur Mitwirkung an der Vertragsgestaltung mit
dem Verein besteht, die Satzung jedoch mit Beginn der Mitgliedschaft für jedes Mitglied bindend Anwendung findet. Eine Unwirksamkeit
der Satzung durch einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben aufgrund widersprüchlichen Verhaltens ergibt sich hierdurch
jedoch nicht. Der Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB setzt ein nach dem objektiven Gesamtbild widersprüchliches Verhalten
voraus. Dieses liegt vor, wenn für den anderen Vertragspartner ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder besondere Umstände die
Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen, sodass früheres Verhalten mit späterem unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei
vorrangig schutzwürdig sind. Durch die Satzung wurde kein Vertrauenstatbestand bei der Beklagten geschaffen, durch den sie schutzwürdige
Interessen entwickeln konnte. Die konkrete Ermächtigung des erweiterten Vorstands zum Erlass bestimmter Nebenordnungen ist in § 5 und
§ 10 der Vereinssatzung deutlich erkennbar und eine Ausnahme der beratenden Tätigkeit in der Satzung damit eindeutig festgelegt.
Mithin verstößt diese Regelung auch nicht gegen das Vereinsrecht im Sinne des § 32 BGB, da die Mitgliederversammlung mittelbar, durch
die in § 9 Nr. 2 der Vereinssatzung festgelegte Wahl des erweiterten Vorstands, eine Kontrollmöglichkeit besitzt. Die Beklagte hat
mangels Arbeitsleistung bis zum 30.06.2023 eine Zahlung in Höhe von 187,50 € € (7,5 Arbeitsstunden pro Kind zu je 12,50 € €) zur Abgeltung
nicht geleisteter Arbeitsstunden zu zahlen.
















