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Pferderecht: Arglistige Täuschung bei Verharmlosung von Tierarztbefund

Das Landgericht Frankenthal hat mit Urteil vom 04.05.2017 einen Pferdekauffall zu entscheiden. Im Kaufvertrag wurde der Gesundheitszustand vereinbart, der sich aus der tierärztlichen Kaufuntersuchung durch den Tierarzt Dr. K ergebe, der Inhalt des tierärztlichen Berichts sei Gegenstand dieses Kaufvertrages; der dort festgestellte Gesundheitszustand des Pferdes bestimme die gesundheitliche Beschaffenheit. Zudem wurde festgehalten, dass das Pferd, während es sich im Besitz der Beklagten befand, keine Krankheiten gehabt habe. Sodann wurde ein vollumfänglicher Gewährleistungsausschluss vereinbart, ausgenommen Schadensersatzansprüche aus Mängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung der Pflichten der Verkäuferin beruhen. Bereits im Inserat hatte die Beklagte auf eine Fehlstellung des Pferdes im Bereich des linken Vorderbeines hingewiesen. Vor Kaufvertragsschluss hatte der Kläger das Pferd probegeritten, jedoch keine Beeinträchtigungen festgestellt. Die Parteien hatten anlässlich der bekannten Fehlstellung des Pferdes vereinbart, dass eine tierärztliche Ankaufsuntersuchung durchgeführt werden solle. Die Beklagte hatte absprachegemäß die Organisation dieser Untersuchung übernommen. Neben dem Tierarzt war bei der Untersuchung nur die Beklagte, nicht aber der Kläger anwesend. Im Anschluss an die Untersuchung hatte die Beklagte dem Kläger eine E-Mail übersandt, in der sie mitteilte, dass das Pferd vorne rechts "sowas wie einen sog. Wendeschmerz gezeigt" habe, außerdem vorne links "nach der Beugeprobe leichtes Lahmen" aufgetreten sei und "im Röntgenbild [ ... ] die Fehlstellung deutlich zu sehen" sei, ferner hätte der Tierarzt gemeint, "es könnte sich mal irgendwann vorne eine Hufrolle entwickeln". Außerdem hatte sie in der E-Mail Dr. K dahingehend wiedergegeben, dass er gemeint habe, es wäre schwer zu sagen, woher der Wendeschmerz gerade komme und hinsichtlich der Fehlstellung am linken Vorderbein sei er "erstaunt dass das doch so gut aussieht", und dass bei Pferden dieser Rasse und dieses Alters eigentlich fast alle so aussähen. Der tierärztliche Bericht beziehungsweise das Untersuchungsprotokoll hat bei Vertragsschluss den Parteien noch nicht vorgelegen. Ausweislich des Protokolls hatte das Pferd bei der Untersuchung einen deformierten Huf vorne links sowie eine Delle an der Schulter aufgrund eines alten Muskelfaserrisses, zudem hatte es vorne links geringgradig gelahmt nach einer Belastungsuntersuchung. Zudem hatte der Verdacht auf eine Zyste bestanden. Atemwegsbeschwerden waren nicht festgestellt worden. Die zusammenfassende Bewertung am Ende des Protokolls lautet: "mit Verkäufer besprochen, dass Pferd zum Zeitpunkt der Untersuchung als Freizeitpferd nicht geeignet ist wegen Lahmheit nach Belastung, deutlicher Wendeschmerz rechts, deformierter Huf u. a.".

Nach Kaufvertragsschluss und Übergabe des Pferdes stellte sich heraus, dass es neben den sich aus dem Untersuchungsprotokoll ergebenden Beeinträchtigungen außerdem unter der Atemwegserkrankung COB leidet, die aufgrund einer deutlich erschwerten Atmung die Nutzbarkeit des Pferdes erheblich bis gänzlich einschränkt.

Daher entschied das Gericht:

Der Kläger hat gegen die Beklagte zunächst einen Anspruch auf (Rück-)Zahlung des Kaufpreises. Infolge arglistiger Täuschung des Klägers durch die Beklagte ist der Kaufvertrag als von Anfang an nichtig anzusehen.

Zwar verheimlichte die Beklagte nicht, dass das Pferd eine Fehlstellung im Bereich des linken Vorderhufes hat. Allerdings verharmloste sie die möglichen Folgen dieser Fehlstellung insbesondere im Hinblick auf die Brauchbarkeit des Pferdes als Freizeitpferd, zu dessen Zweck der Kläger das Pferd offenkundig zu erwerben beabsichtigte. Sie schilderte zwar zum einen detailliert, dass im Rahmen der tierärztlichen Ankaufsuntersuchung ein "leichtes" Lahmen aufgetreten sei und die Fehlstellung auf dem Röntgenbild deutlich zu sehen sei. Zum anderen gibt sie jedoch an, der Tierarzt hätte sich dahingehend geäußert, dass er erstaunt wäre, wie gut das noch aussähe und dass Pferde dieser Rasse und dieses Alters fast alle so aussähen. Diese Aussagen erwecken den Anschein, dass Pferd sei trotz seiner Fehlstellung ohne Weiteres zumindest für Ausritte in gemächlichem Tempo und von nicht übermäßiger Dauer geeignet. Tatsächlich hat der untersuchende Tierarzt die Beklagte bei der Untersuchung jedoch darauf hingewiesen, dass das Pferd - wie später auch im Untersuchungsbericht angegeben - aufgrund der Fehlstellung im linken Vorderhuf und der Lahmheitserscheinungen auf dem rechten Vorderfuß für die Nutzung als Freizeitpferd nicht geeignet war. Von der Aussage, alle Pferde dieser Rasse und dieses Alters sähen so aus, distanzierte sich der Zeuge K; die Aussage, er sei "überrascht gewesen, dass das noch so gut aussähe" habe sich allenfalls auf das Verhältnis des röntgenologischen Befundes zu dem äußerlich sehr deutlich erkennbaren deformierten Huf bezogen. In der E-Mail sehe er sich nicht "vollständig zitiert". Zwar belastete der Zeuge die Beklagte, indem er bekundete, sich hinsichtlich der Ungeeignetheit des Pferdes als Freizeitpferd deutlicher ausgedrückt zu haben. Auf der anderen Seite gab er jedoch auch an, dass der Kläger durchaus hätte hellhörig werden können oder müssen aufgrund der E-Mail, in der immerhin auf die Lahmheit hingewiesen worden war. Die klare Aussage des Tierarztes, die ersichtlich von erheblichem Interesse für den Kläger war, enthielt die Beklagte dem Kläger vor. Indem sie zwar durchaus detailliert von der Untersuchung berichtete, jedoch die Kernaussage verschwieg, erweckte sie vorsätzlich bei dem Kläger die Vorstellung, die festgestellten Beeinträchtigungen seien weniger gravierend und beeinträchtigten nicht den beabsichtigten Gebrauch als Freizeitpferd. Bei vollständiger Unterrichtung des Klägers hätte dieser aller Wahrscheinlichkeit nach den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Mit ihren unvollständigen Angaben hat die Beklagte den Kläger vorsätzlich zur Abgabe dessen später erfolgreich angefochtenen Willenserklärung bewegt. Darüber, ob das Pferd bereits bei Gefahrübergang an einer COB litt und die Beklagte trotz Kenntnis über diesen Umstand, den Kläger nicht entsprechend aufgeklärt hat, und auch darüber, inwieweit sich daraus möglicherweise ein Sachmangel des Pferdes ergäbe, da als vertragliche Beschaffenheit vereinbart wurde, dass das Pferd keine Krankheiten hat, musste das Gericht daher nicht mehr entscheiden.
Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung weiterer Kosten. Hat - wie hier - die Beklagte aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzung die Unwirksamkeit des Vertrages zu vertreten, so ist der Kläger so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung gestanden hätte; grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ohne die Pflichtverletzung der Vertrag nicht zustande gekommen wäre. Ohne Kaufvertragsabschluss wäre die Eigentumsübertragung nicht durchgeführt worden und die aufgewandten Unterstellungs- und Arztkosten wären dem Kläger nicht entstanden.
Ferner war festzustellen, dass der Kläger auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz etwaiger weiterer dem Kläger entstandenen oder noch entstehenden Schäden aufgrund der arglistigen Täuschung hat. Die Schadensentwicklung dauert noch an, da sich das Pferd noch bei dem Kläger befindet und weiterhin Kosten verursacht.

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© Rechtsanwalt und Mediator Frank Richter 2017