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Was tun, wenn…
… ich Opfer einer Drückerkolonne wurde?

Unter anderem bei den hier vorliegenden so genannten Haustürgeschäften steht dem Verbraucher das Recht zu, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Erklärung zu widerrufen. Die Frist zum Widerruf beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine ausreichende Belehrung über das Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist. Die Widerrufsbelehrung muss den Anforderungen genügen, die das Gesetz an verschiedenen Stellen formuliert. Allgemein erfordert der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung.
Daher sollte es in vielen Fällen – zumindest mit anwaltlicher Hilfe – kein Problem sein, auch wenn die Widerrufsfrist angeblich verstrichen ist, aus diesen Drücker-Abonnements wieder herauszukommen.
© Rechtsanwalt und Mediator Frank Richter 2011